O., Rz. 541, Ziff. 8-13, jeweils Variante B). Isoliert betrachtet wären die neu zu beurteilenden Delikte wie folgt zu berücksichtigen: Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Strafbefehl lit. c, d und f, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 vor. Die Kammer erachtet die hierfür je erstinstanzlich ausgesprochenen 25 Strafeinheiten (pag. 878 f. und pag. 880; unter Hinweis auf die dortige Begründung) als angemessen, umso mehr als jeweils auch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet wurde.