7, Variante B). Die Kammer hat für die neuen SVG-Delikte unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten eine Strafe zu bestimmen, davon einen angemessenen asperativen Anteil als Erhöhung der Einsatzstrafe zu wählen, schliesslich noch die weiteren Täterkomponenten zu berücksichtigen, die bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delikte noch nicht berücksichtigt worden sind, was zur Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe führt und letztendlich davon die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe, 36 Monate) abzuziehen, was wiederum die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541, Ziff.