zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Rahmen der der Zusatzstrafenbildung sind die zeitlich vor diesem Urteil begangenen, neu zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl lit. c, lit. d und lit. f und Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Strafbefehl lit. c und f) zu berücksichtigen und es ist hierfür methodisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. September 2020 zu bilden. Schwerstes Delikt ist auf Grund der abstrakten Strafandrohung (bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) die falsche Anschuldigung gemäss rechtskräftigem Urteil.