Vielmehr erscheint vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Mit anderen Worten lässt sich angesichts der erneuten Delinquenz während hängigem Strafverfahren, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit grundsätzlich für sämtliche SVG-Delikte aus Spezialpräventionsgründen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigen (nachfolgend Ziff. 18.1.). Einzig für die beiden Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, bei welchen Art.