Mit den hier zusätzlich zu beurteilenden Delikten sind es sogar elf Mal. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im vorliegenden Fall blosse Geldstrafen nicht geeignet sind, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken bzw. ihn künftig von der Delinquenz in diesem Bereich abzuhalten und deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen würden, mithin nicht zielgerichtet sind. Vielmehr erscheint vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zweckmässig.