29 In Bezug auf die Strafart ist bei den neu zu beurteilenden Delikte Folgendes festzuhalten: Für die beiden Übertretungen (pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, Strafbefehl lit. h, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, Strafbefehl lit. f), kommt von Gesetzes wegen nur eine Übertretungsbusse in Frage. Art. 49 StGB ist kraft Art. 104 StGB auch auf Übertretungsbussen anwendbar. Die gleichartige Vorstrafe vom 22. September 2020, wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ebenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend Ziff.