Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte wurden am 16. Januar 2019 und 17. Februar 2019 begangen, somit zeitlich vor der Verurteilung vom 30. Juli 2019 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ersturteil). Da bei der Vorstrafe vom 22. September 2020 (Weiterzug Ersturteil) eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und eine Übertretungsbusse ausgefällt wurde, liegen in Bezug auf die vorliegend zu bestrafenden Delikte zudem auch mögliche gleichartige Strafen vor. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB für die neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe zu bilden.