Somit ist die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberistanzlichen Verfahren nachzuholen, so dass die rechtskräftige Vorstrafe bei der Strafzumessung durch die Kammer zu berücksichtigen ist. Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte wurden am 16. Januar 2019 und 17. Februar 2019 begangen, somit zeitlich vor der Verurteilung vom 30. Juli 2019 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ersturteil).