Das obergerichtliche Urteil erging wenige Wochen vor dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Angelegenheit, so dass noch nicht klar war, ob es unverändert in Rechtskraft erwachsen würde. Das zweitbefasste Gericht in C.________ hat darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts abzuwarten. Somit ist die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberistanzlichen Verfahren nachzuholen, so dass die rechtskräftige Vorstrafe bei der Strafzumessung durch die Kammer zu berücksichtigen ist.