à CHF 30.00 (in Verbindung mit der Freiheitsstrafe, Art. 96 Abs. 2 SVG) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 wegen BetmG-Konsums (pag. 1199 ff. der edierten Akten V.________ bzw. M.________). Dieser Entscheid wurde nach Berufung mit Urteil des Obergerichts vom 22. September 2020 vollumfänglich bestätigt. Das obergerichtliche Urteil erging wenige Wochen vor dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Angelegenheit, so dass noch nicht klar war, ob es unverändert in Rechtskraft erwachsen würde.