Es war ihm – spätestens im Zusammenhang mit dem Unfallprotokoll – bewusst, dass schriftliche Angaben über ihn als Unfallbeteiligten zu machen gewesen wären. Weil er sich selber einen Vorteil aus der Nichtangabe erhoffte, unterliess er es, noch am Unfallort Name und Adresse offenzulegen. Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ist somit objektiv und subjektiv erfüllt. 26 IV. Strafzumessung