Es spricht zudem alles dafür, dass er seine Personalien überhaupt nur angab, weil die Polizei seinen Anruf via Handy von O.________ entgegennahm. Dies ist letztendlich aber unerheblich, weil er es zu diesem Zeitpunkt sowieso bereits unterlassen hatte, «unverzüglich» Namen und Adressen dem Geschädigten anzugeben. Der Beschuldigte hat dies absichtlich unterlassen. Es war ihm – spätestens im Zusammenhang mit dem Unfallprotokoll – bewusst, dass schriftliche Angaben über ihn als Unfallbeteiligten zu machen gewesen wären.