DIKE SVG-Weissenberg, 2015, N. 33 zu Art. 51). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte O.________ am Unfallort seine Angaben (Name und Adresse) nicht gegeben hat. Er hat die erforderlichen Angaben nicht «unverzüglich» gemacht, sondern erst nachdem er sich vom Unfallort entfernt hatte und die Polizei um 19:30 Uhr und somit rund 2 Stunden nach dem Unfall, eingetroffen war. Es spricht zudem alles dafür, dass er seine Personalien überhaupt nur angab, weil die Polizei seinen Anruf via Handy von O.________ entgegennahm.