Gemeint sind alle, die am Unfall (mit)beteiligt gewesen sind und den Unfall (mit)verursacht haben. Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen. Vorliegend kamen beide Autos zu Schaden, der Beschuldigte befand sich in einem Überholmanöver, in welchem er mit schnellerer Geschwindigkeit als die zu Überholenden an O.________ vorbeiziehen wollte. Die Kollision entstand letztendlich, weil Ersterer Letzterem «hintenreinfuhr».