Gestützt auf BGE 90 IV 219 E. 2 geht es nicht an, die Beteiligten an Ort und Stelle darüber entscheiden zu lassen, wer schuldhaft handelte und wer nicht, zeigt doch die Erfahrung, dass viele Fahrer nach einem Unfall dazu neigen, andere als Schuldige hinzustellen, sich selber aber als schuldlos zu betrachten. Die Frage, wer Schädiger ist, kann deshalb nicht vom Verschulden, sondern nur davon abhängig gemacht werden, ob der Unfall mit dem Verhalten eines Beteiligten ursächlich zusammenhänge. Gemeint sind alle, die am Unfall (mit)beteiligt gewesen sind und den Unfall (mit)verursacht haben.