24 13.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum pflichtwidrigen Verhalten nach einem Unfall kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 875). Art. 51 Abs. 3 SVG: Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.