Der Beschuldigte liess im Unfallprotokoll somit lediglich eine straflose, einfache Lüge schriftlich verbriefen. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist somit mangels erhöhter Glaubwürdigkeit/erhöhter Überzeugungskraft des Unfallprotokolls und mangels besonderem Vertrauen des Adressaten in das Unfallprotokoll als nicht erfüllt zu betrachten, so dass auch die Anstiftung dazu folglich straflos ist. Es hat ein Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. a) zu ergehen. 13. Pflichtwidriges Verhalten nach Unfall