Die Unfallparteien trifft keine Garantenstellung, bei welcher wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses von ihnen eine erhöhte Verantwortlichkeit erwartet werden müsste. Die Kammer teilt damit die Erwägungen in SK 09 443, wonach das Unfallprotokoll nicht die erhöhte Glaubwürdigkeit aufweist, wie sie für eine Falschbeurkundung vorausgesetzt wird, da keine allgemeingültige, objektive Garantien für die darin gemachten Behauptungen ersichtlich sind. Der Beschuldigte liess im Unfallprotokoll somit lediglich eine straflose, einfache Lüge schriftlich verbriefen.