Zudem wird die Polizei bei Fällen ohne Personenschäden i.d.R. gar nicht involviert, es besteht auch keine gesetzliche Pflicht dazu. Soweit die Vorinstanz die Beweiseignung auch damit bekräftig, dass das Unfallprotokoll nicht nur einseitige Erklärung sei, sondern stets von beiden Unfallparteien auszufüllen und zu unterzeichnen sei, ist festzuhalten, dass jede Unfallpartei streng genommen nur ihre eigene Seite (A oder B) und die dort gemachten Angaben (im jeweils blauen oder im gelben Feld) unterzeichnet. In einem Originalprotokoll wird diese Tatsache farblich sogar bei der Unfallskizze und dem Unterschriftenfeld klargestellt.