weiter, dass sich das Protokoll in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Feststellungen zum Beweis bestimmt und geeignet erweise. Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als nach Ansicht der Kammer weder die Versicherung noch die Polizei sich telquel auf die Richtigkeit der Angaben im Protokoll verlassen kann, sondern im Zweifelsfall eigene Nachforschungen anstellen kann und muss. Insbesondere was die Strafverfolgungsbehörden anbelangt, sind solche schriftlichen Äusserungen vor Eröffnung einer Untersuchung ohne erfolgte Rechtsbelehrung in ihrem Beweiswert den protokollarischen Einvernahmen nicht gleichgestellt.