Letztendlich beruht das Vertrauen in die Urkundenwahrheit allein auf dem Vertrauen in die Wahrhaftigkeit des Erklärenden und nicht auf demjenigen in die besondere Leistung der Urkunde (BSK StGB-Boog, 2019, N 65 zu Art. 251). Die Vorinstanz begründete eine erhöhte Glaubwürdigkeit/die Beweiseignung des Unfallprotokolls u.a. damit, dass das Unfallprotokoll insbesondere im Verkehr mit Versicherungen und Strafverfolgungsbehörden besonderes Vertrauen geniesse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass keine besondere Garantenpflicht des Erklärers besteht, weil dieser kein besonderes objektives Vertrauensverhältnis zu Versicherung oder Strafverfolgungsbehörden hat. Die Vorinstanz argumentierte