So wird auch im Rahmen des Betrugstatbestandes nicht jede Lüge, sondern nur die arglistige Täuschung mit Strafe bedroht. Die Unwahrheit einer schriftlichen Erklärung ist weder für den Verkehr im Allgemeinen, noch für besondere Rechtsgüter des Einzelnen gefährlicher als die Lüge schlechthin. Letztendlich beruht das Vertrauen in die Urkundenwahrheit allein auf dem Vertrauen in die Wahrhaftigkeit des Erklärenden und nicht auf demjenigen in die besondere Leistung der Urkunde (BSK StGB-Boog, 2019, N 65 zu Art. 251).