Begriffen wie «historischer Missgriff», «eigentlicher gesetzgebereischer Kardinalfehler» oder «legislativer Sündenfall» abqualifiziert. Demgegenüber erblickten Praktiker der Strafverfolgung in ihm ein unentbehrliches Mittel für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Es leuchtet allerdings nicht ein, weshalb die Wahrheit eines Schriftstücks in ausgedehnterem Masse strafrechtlich geschützt werden soll als die Wahrheit überhaupt. So wird auch im Rahmen des Betrugstatbestandes nicht jede Lüge, sondern nur die arglistige Täuschung mit Strafe bedroht.