Seit BGE 122 IV 332 ergänzt das Bundesgericht zudem die Formel der erhöhten Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit «ein besonderes Vertrauen» entgegenbringen, so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint (BSK StGB-Boog, 2019, N 71 zu Art. 251). Der Tatbestand der Falschbeurkundung wurde in der Lehre überwiegend mit Begriffen wie «historischer Missgriff», «eigentlicher gesetzgebereischer Kardinalfehler» oder «legislativer Sündenfall» abqualifiziert.