251 Ziff. 1 StGB in den parlamentarischen Beratungen zurückgeht. Die Auslegung von Art. 251 StGB in der Alternative der Falschbeurkundung hat sich in der Praxis als ausserordentlich schwierig erwiesen. In der Lehre wird allgemein angenommen, dass eine klare Grenzziehung zwischen der straflosen schriftlichen Lüge und der strafbaren unwahren Falschbeurkundung nicht möglich ist. Deshalb wird de lege lata eine restriktive Anwendung von Art. 251 StGB auf die Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung gefordert (HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Berlin 1943, S. 602; GERMANN, Methodische Grundfragen, Basel 1946, S. 86; SCHULTZ, ZBJV 107/1971, S. 476;