Es ist davon auszugehen, dass vor allem deshalb eine andere Lenkerin eingetragen wurde, um den tatsächlichen Lenker vor strafrechtlichen Konsequenzen wegen seiner Führerscheinlosigkeit zu bewahren. In der Rechtsprechung wird die erhöhte Glaubwürdigkeit jedoch nicht an die jeweiligen subjektiven Beweggründe des Täters geknüpft, sondern misst sich alleine an der Frage, ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisteten (BGE 117 IV 35 E. 1.d): Die allgemeine Strafbarkeit der Falschbeurkundung in privaten Urkunden stellt eine Besonderheit des schweizerischen Rechts dar, die auf eine Ergänzung von Art. 251 Ziff.