Mit anderen Worten hätte der Angeschuldigte auch dann eine Versicherungsleistung erhalten, wenn auf dem Protokoll der wahre Lenker angegeben worden wäre. Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllt ist. Der Angeschuldigte ist daher vom Vorwurf der Falschbeurkundung sowie der Anstiftung dazu freizusprechen.