Die Versicherung ist also gehalten, selber weitere Abklärungen zu treffen. Dafür spricht auch der Vermerk auf dem Protokoll selber, dass dieses keine Schuldanerkennung sei. Nach Ansicht der Kammer weist das Unfallprotokoll demnach nicht die erhöhte Glaubwürdigkeit auf, wie sie für eine Falschbeurkundung vorausgesetzt ist, da keine allge-