Ob die wahrheitswidrige Angabe über den Fahrzeuglenker gleichzeitig eine Falschbeurkundung darstelle, d.h. ob allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit dieser Erklärung gewährleisten würden, liess das Bundesgericht in seinem Entscheid hingegen offen. Auch wenn sich die Haftpflichtversicherung in gewissem Umfang auf die Angaben in einem Unfallprotokoll verlässt, so besteht zwischen ihr und den Ausstellern des Protokolls kein besonderes Vertrauensverhältnis, so dass sie sich bei der Prüfung des Unfallprotokolls nicht unbesehen auf die aus ihr ergehenden Erklärungen verlassen darf. Die Versicherung ist also gehalten, selber weitere Abklärungen zu treffen.