Dies ist einzig und allein dann der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35; Urteil des BGer vom 16. August 2001 6S.655/2000, E. 2b). Als Beispiel kann an dieser Stelle auf den Arzt verwiesen werden, der gegenüber der Krankenkasse zur Wahrheit verpflichtet ist und demnach durch unwahre Krankenscheine eine Falschbeurkundung begehen kann, weil die Krankenkasse ihm aufgrund der vertraglichen Verbindung ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 103 IV 178). Ein Unfallprotokoll kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich Urkundenqualität haben (BGE 118 IV 254, E. 3).