Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB sowie der Anstiftung dazu schuldig. Hier kam eine Urkundenfälschung nicht in Frage, weil X. seine eigene Unterschrift in eigenem Namen unter das Protokoll gesetzt hatte, welches ihn als Fahrer aufführte. Es blieb somit nur der Tatbestand der Falschbeurkundung. Die Kammer erwog in SK 09 443 E. 5.3. Folgendes: Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Problematik der Falschbeurkundung sind zwar korrekt, hingegen kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Subsumtion nicht anschliessen.