Die 1. SK des Obergerichts des Kantons Bern hat die Frage nach der für eine Falschbeurkundung erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit eines Unfallprotokolls in einem Urteil vom 1. Juli 2010 verneint (SK 09 443 E. 5.3). Der Beschuldigte hatte in diesem Fall gemeinsam mit weiteren Personen einen absichtlichen Autounfall verursacht. Als Fahrzeuglenker trug sich X. ein, der vorab telefonisch aufgefordert wurde, sich nach Bern zu begeben, um im Anschluss an einen Verkehrsunfall seine Unterschrift unter das Unfallprotokoll zu setzen, welches ihn fiktiv als Unfallverursacher auswies. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der Falschbeurkundung gemäss Art.