Das Bundesgericht hat die Frage, ob einem Unfallprotokoll die für eine Falschbeurkundung nötige erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, bisher nie beurteilen müssen und somit auch nicht abschliessend geklärt. Auch im oben erwähnten BGE 118 IV 254 konnte diese Frage offengelassen werden, weil durch die gefälschte Unterschrift bereits der Tatbestand der Urkundefälschung erfüllt war. Die 1. SK des Obergerichts des Kantons Bern hat die Frage nach der für eine Falschbeurkundung erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit eines Unfallprotokolls in einem Urteil vom 1. Juli 2010 verneint (SK 09 443 E. 5.3).