20 Sachverhalt übereinstimmt (anders in BGE 118 IV 254, wo der Beschuldigte mit einem falschen Namen unterzeichnete). Im Folgenden wird vorab zu prüfen sein, ob einem Unfallprotokoll die für eine Falschbeurkundung nötige Glaubwürdigkeit zukommen kann. Die Vorinstanz bejahte dies (siehe hierzu noch nachfolgend). Das Bundesgericht hat die Frage, ob einem Unfallprotokoll die für eine Falschbeurkundung nötige erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, bisher nie beurteilen müssen und somit auch nicht abschliessend geklärt.