798 Z. 37 f.). O.________ hat und hatte keinen ersichtlichen Grund, den Beschuldigten in diesem Zusammenhang unnötig zu belasten. Auch sonst hat O.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Situation vor Ort mit einer Schuldzuweisung aufzubauschen, was O.________ jedoch nicht gemacht hat. Der Beschuldigte hatte seinerseits diverse offensichtliche Gründe, möglichst nicht offiziell mit dem Unfall in Verbindung gebracht zu werden (kein Führerschein, Vorstrafen, laufendes Strafverfahren etc.). So war es dem Beschuldigten gemäss Aussagen von O.________