Dazu hatte er auch gar keinen Grund. Dieser Umstand wird auch durch die Aussagen von O.________ selber untermauert. Dieser gab an, dass der Beschuldigte ihm nie seinen Namen angegeben hatte (pag. 383 Z. 117). Die Polizei habe ihm ein Foto gezeigt, auf welchem er den Beschuldigten erkannt habe. Es sei die Polizei gewesen, welche ihm gesagt habe, wer Herr A.________ sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Führerausweis oder etwas gesehen. Er könne sich nicht erinnern, ein offizielles Dokument gesehen zu haben (pag. 798 Z. 37 f.).