In Anbetracht dessen, dass Ziff. 7 auch auf der linken Seite ausgefüllt war, ist deshalb durchaus denkbar, dass O.________ und sein Vater in der ganzen Aufregung sich nicht geachtet haben, ob der Name des eingetragenen Fahrers männlich war, sondern lediglich darum bemüht waren, die rechte Spalte des Unfallprotokolls ihrerseits richtig auszufüllen. Dies umso mehr als der Beschuldigte ihnen ja im Unfallprotokoll eine Handynummer angab und O.________ ein Foto vom Unfallprotokoll machen konnte, somit auch nicht davon ausgehen musste, dass ein falscher Name eingetragen worden ist. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass O.________