Weiter kann auch allein aus der Tatsache, dass der Vater von O.________ vor Ort erschien und sich zu dessen Gunsten aktiv an der Sicherung der Unfallstelle und des Sachverhalts beteiligte, nicht geschlossen werden, dass er in der ganzen Aufregung auch die Personalien des Beschuldigten sicherte, zumal im Unfallprotokoll ja Angaben inkl. Telefonnummer einer der beteiligten Personen vermerkt waren. So ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch O.________ als Junglenker womöglich kein Interesse daran hatte, die Polizei zu rufen, sondern den Vorfall unkompliziert und schnell abzuschliessen. In Anbetracht dessen, dass Ziff.