Die Aussagen des Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang unglaubhaft gewesen. So habe er erst auf Nachfrage hin angegeben, O.________ den Fahrzeugausweis und ein amtliches Dokument gezeigt zu haben. Selbst wenn dies zutreffen würde, wären im Fahrzeugausweis offensichtlich nicht seine Angaben sondern jene seiner Mutter zu lesen gewesen. 11.3 Beurteilung Kammer Die Kammer schliesst sich den Überlegungen der Vorinstanz an und kann diese wie folgt konkretisieren resp. ergänzen: Es liegt auf der Hand, dass die Angabe der Personalien des Beschuldigten vorliegend auf dem Unfallformular hätte erfolgen sollen. Das Protokoll wurde