__ seien glaubhaft. Dieser habe durchgehend geltend gemacht, die Identität des Beschuldigten erst in dem Zeitpunkt gekannt zu haben, als der Beschuldigte ihn auf dem Handy angerufen habe. Entsprechend habe O.________ der Polizei gegenüber nach deren Eintreffen auch keine konkreten Angaben zum Fahrer des anderen Wagens machen können. Die Aussagen von O.________ seien auch insofern stimmig, als davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte um jeden Preis habe verhindern wollen, mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht zu werden. Die Aussagen des Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang unglaubhaft gewesen.