17 11.1 Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung hat in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes vorgebracht (pag. 956 ff.): Es sei auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach dieser sein Ausweisdokument vorgelegt habe. An der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte denn auch präzisiert, er sei der Meinung, es müsse eigentlich auch sein Name auf dem Protokoll gestanden haben. Auf die Aussagen von O.________ könne nicht abgestellt werden, es bestünden zu viele Ungereimtheiten.