Diesfalls hätte er der Polizei ja auch von Anfang an die wahre Identität des Fahrers offenbaren können. Entsprechend geht auch die Argumentation der Verteidigung fehl, wonach die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten dadurch untermauert werde, dass er von Anfang an zugegeben habe, gefahren zu sein. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht zuverlässig abgestellt werden. Nach Gesagtem spricht vieles dafür, dass der Beschuldigte P.________ motiviert haben könnte, sich im Protokoll als Fahrerin einzutragen.