339 Z. 30). Als Grund für sein plötzliches Einschwenken gab er an, dass alles, was er aussage, sowieso auf eines hinauslaufe; weil die Staatsanwaltschaft oder das Gesetz ihn als Kriminellen sehe, dann solle es so sein, er wolle nur überleben (pag. 339 Z. 35 f.). Der Beschuldigte wirkt somit in seiner Argumentation äusserst unglaubhaft, wonach mit den schriftlichen Angaben im Unfallprotokoll nie jemanden habe getäuscht werden sollen, es sei eine unglückliche Verwechslung gewesen. Diesfalls hätte er der Polizei ja auch von Anfang an die wahre Identität des Fahrers offenbaren können.