320 4. Absatz, wobei dem besagten Protokoll vom 17. Februar 2019 ca. 23:15 Uhr, durch Polizist T.________ diese Information nicht zu entnehmen ist, pag. 3 ff., vgl. jedoch das spätere Detailprotokoll vom 17. Februar 2019 [recte wohl 18. Februar 2019], 00:15 Uhr, pag. 339 Z. 32 ff., in welchem der Beschuldigte bestätigte, dass er bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Polizei immer ausgesagt hatte, dass seine Freundin gefahren sei). Somit ist denn auch der Einwand der Verteidigung aktenwidrig, der Beschuldigte habe von Anfang an zugegeben, gefahren zu sein.