16 von Anfang an klar war, dass der Beschuldigte hinter dem Steuer gesessen hatte und nicht dessen Freundin, stellt kein Hindernis dafür dar, im Sinne einer Kurzschlusshandlung so rasch wie möglich alles zu unternehmen, um die Lage für den Beschuldigten zu entschärfen: In einer solchen Stresssituation kann nicht erwartet werden, dass man einen solchen tatsachenwidrigen Eintrag ins Unfallprotokoll selber sofort als untauglichen Versuch zu entlarven im Stande ist.