Der Beschuldigte hatte allen Grund, die Unfallumstände anders aussehen zu lassen: er hatte keinen Führerschein, war bereits wegen SVG-Delikten vorbetraft, stand in einem hängigen Strafverfahren betr. SVG-Delikten, während der Fahrt war es – unabhängig von einer Schuldzuweisung – zu einem Unfall gekommen, der Unfall hatte einen Sachschaden zur Folge und am Unfall war eine andere Partei beteiligt, so dass das Ganze zwingend ein Nachspiel haben würde. Dass O.________ und P.________