792 Z. 5 f.). Auch dieses Aussagen sind alle sehr vage und beinhalten alternative, aber schwache Erklärungsversuche. Insgesamt erscheinen die Aussagen von P.________ betreffend Anstiftungshandlung klar, widerspruchsfrei und in den Gesamtumständen auch schlüssig. Es blieb vor dem Ausfüllen ihres Namens genug Zeit, vom Beschuldigten für andere unbemerkt dazu motiviert zu werden. Der Beschuldigte hatte allen Grund, die Unfallumstände anders aussehen zu lassen: