auch anrufen wegen dem Abschleppwagen (pag. 950 Z. 17 ff.). Diese letzte Version deckt sich denn auch mit den Aussagen von P.________, wonach sie mit der Versicherung der Fahrzeughalterin telefoniert habe (pag. 368 Z. 92 ff.). Weshalb sich P.________ als Lenkerin eingetragen habe, erklärte der Beschuldigte nun oberinstanzlich nicht mehr damit, dass dies gewesen sei, weil sie ihrer eigenen Versicherung telefoniert hatte, sondern er führte aus, dies sei von ihr ausgegangen (pag. 951 Z. 13 f.). Konkret angesprochen auf den Vorwurf der Anstiftung sagte der Beschuldigte aus, er habe ihr weder gesagt, sie solle die Versicherung anrufen, noch, dass sie das schreiben solle.