Der Beschuldigte konnte nicht schlüssig erklären, weshalb sich P.________ als Lenkerin ins Protokoll eintrug. Im Gegenteil er verstrickte sich mit seinen Erklärungsversuchen in Widersprüche. In seiner zweiten Befragung anlässlich der 15 Hafteröffnung gab er an, P.________ habe ihren Namen im Unfallprotokoll eingetragen, weil sie ihre eigene Versicherung angerufen habe (pag. 12, vgl. auch pag. 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er dann selber mit der Versicherung seiner Freundin telefoniert haben, weil die Freundin nicht habe erklären können, was passiert sei (pag.