Diese bestand ihrer Aussage nach offensichtlich darin, ihrem Freund nachgegeben zu haben resp. diesen damit zu schützen versucht zu haben. Auch die Behauptung der Verteidigung, P.________ habe den Beschuldigten wider besseren Wissens zum Fahren animiert, so habe sie sich nachher aus der Affäre ziehen wollen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken. P.________ belastete sich mit ihren Aussagen selber und war offensichtlich darum bemüht, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dabei aggravierte und beschönigte sie nichts. Der Beschuldigte konnte nicht schlüssig erklären, weshalb sich P._____